Einkaufsbedingungen

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1. Allgemeines

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  2. Wir verpflichten uns und unsere Lieferanten zur Einhaltung der Menschenrechte, dem Schutz der Umwelt und der Arbeitnehmer, sowie dem Kampf gegen Korruption in Anlehnung an die 10 Prinzipien des UN Global Compact (www.unglobalcompact.org).
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet unsere Bestellung innerhalb von 1 Woche anzunehmen. Die Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
  6. Wir können die Bestellung kostenfrei widerrufen, wenn der Lieferant diese nicht binnen 8 Tagen nach Eingang schriftlich bestätigt hat (Auftragsbestätigung).

2. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Ist nichts anderes vereinbart, schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
  2. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung die dort angegebene Bestellnummer anzeigen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bezahlen wir den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Liefereingang und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt netto.
  4. Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

3.    Lieferzeit

  1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
  3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, Schadenersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen.

4.    Lieferung – Dokumente

  1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
  3. Zur Abnahme nicht ausdrücklich vereinbarter Teil- oder Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet.

5.    Mängel

  1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 8 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.
  5. Wenn und soweit Ware originalverpackt weiterverkauft werden soll, sind wir nicht verpflichtet, die Verpackung zum Zwecke der Überprüfung zu öffnen. In diesem Falle gilt der Mangel erst dann als entdeckt, wenn uns der Mangel von unserem Abnehmer mitgeteilt worden ist.

6.    Produkthaftung, Freistellung und Versicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 6.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produktionshaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. Euro pro Personenscha-den/Sachschaden – pauschal – während der Dauer des Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen uns weiter-gehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

7.    Schutzrechte

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

8.    Eigentumsvorbehalt, Bestellung, Werkzeuge und Geheimhaltung

  1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit Anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. An den von uns bezahlten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Werkzeuge als unser Eigentum zu kennzeichnen und zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach der Abwicklung der Verträge.

9.    Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Auftraggebers örtlich zuständig ist, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendungen der Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist in jedem Fall ausgeschlossen.
  2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.