Allgemeine Geschäftsbedingungen

Download als PDF

I. Geltungsbereich

  1. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
  2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  3. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  4. Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
  5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  6. Etwaige vorhandene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei den, der Auftragnehmer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.
  7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist.

II. Montagen, Angebote und Angebotsunterlagen

  1. Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Geräte oder Gerüste sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und Wasser, ferner Mauer-, Stemm- und Beiputzarbeiten sind bauseits ohne Berechnung zu erstellen. Material und sonstige vom Auftragnehmer bestellten Gegenstände sind vor Beschädigungen beim Baugeschehen zu schützen. Sofern die örtlichen Verhältnisse ein Anschließen der Konstruktionsteile zur Einsparung kostspieliger Stemm- und Beiputzarbeiten zulassen, kann hiervon Gebrauch gemacht werden. Gehört die Glaslieferung nicht zum Lieferumfang des Auftragnehmers, so erfolgen etwaige Verglasungshilfen ohne jede Gewähr des Auftragnehmers. Dies ist ausschließlich Risiko des Auftraggebers. Sofern derartige Hilfen in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich erhalten sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Hilfestellung zu branchenüblichen Sätzen zu berechnen.
  2. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Derartige Unterlagen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

III. Auftragserteilung

  1. Mit der Bestellung der Leistung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Leistung erwerben zu wollen.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Die Annahme erfolgt schriftlich. Das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.
  3. Bestellt der Auftraggeber die Leistung auf elektronischem Wege, wird der Auftragnehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
  4. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben.
  5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Auftragnehmers. Dies gilt für den Fall, das die Nichtlieferung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit den Zulieferern des Auftragnehmers. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  6. Sofern der Auftraggeber die Leistung auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per Email zugesandt.

IV.    Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung des vereinbarten Preises vor. Es gelten sowohl der verlängerte als auch der erweiterte Eigentumsvorbehalt.
  2. Bei Verträgen mit Unternehmen behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsverbindung vor. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Unternehmers freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderung, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zugriff Dritter auf den Liefergegenstand etwa im Falle der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder Vernichtung des Liefergegenstandes unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel des Liefergegenstandes sowie den Wohnortwechsel hat der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand heraus zu verlangen.
  6. Der Unternehmer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Auftragnehmer und dem Unternehmer vereinbarten Preises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Unternehmer aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Unternehmer nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Unternehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Unternehmer wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zur Zeit der Verarbeitung.
  8. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen.

V. Vergütung

  1. Der vom Auftragnehmer angebotene Preis ist bindend.
  2. Die Preise gelten bei Verträgen mit Unternehmen und Verbrauchern jeweils netto ab Werk und schließen Verpackung, Transport und Versicherung nicht mit ein. Zu den angebotenen Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
  3. Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
  4. Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten hat der Auftragnehmer das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen.

VI. Zahlung

  1. Falls nichts anderes vereinbart wird gelten folgende Zahlungsbedingungen:
    1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Montagebereitschaft, der Rest 14 Tage nach Rechnungsauslegung.
    Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt.
  2. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Der Besteller verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen den Preis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug.
  4. Gerät der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer zur Zurückhaltung noch zu erbringender Leistungen berechtigt. Ebenso werden sämtliche offenen Forderungen sofort fällig.
  5. Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
  6. Skonto wird nur dann gewährt, wenn sämtliche älteren Rechnungen beglichen sind und die berechtigte Forderung vollständig und rechtzeitig beglichen wird.

VII. Versand- und Verpackung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefert und leistet der Auftragnehmer EXW (ex works) seiner Geschäftssitze.
  2. Verpackung wird billigst berechnet und nicht zurückgenommen. Kisten werden bei Franko-Rücksendung in einwandfreiem Zustand mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.
  3. Erfüllungsort ist das Werk bzw. Auslieferungslager des Auftragnehmers. Im Falle der Abholung durch den Käufer mit der Bereitstellung, im Falle der Versendung mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, jedoch spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.

VIII.    Lieferzeiten

  1. Liefertermine oder Lieferfristen die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung des Auftragnehmers erfolgt ist.
  2. Der Auftragnehmer hat Verzögerungen oder die Unmöglichkeit seiner Lieferungen oder Leistungen nur dann zu vertreten, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder durch dessen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn die Hindernisse bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Vom Auftragnehmer werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
  3. Dementsprechend bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Auftragnehmers durch dessen Lieferanten vorbehalten.

IX.    Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30% der Auftragssumme für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.

X.    Abnahme

  1. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat bei Werkleistungen des Auftragnehmers nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Teillieferungen.
  2. Der Käufer hat die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu untersuchen.

XI.    Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Unternehmer 12 Monate ab Auslieferung, für Verbraucher 24 Monate ab Auslieferung.
  2. Mängelrügen müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Abnahme schriftlich geltend gemacht werden. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass vom Besteller der Nachweis vorher nicht feststellbarer Arbeits-, Material- oder Konstruktionsfehler erbracht wird. Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter Mängelrüge hat der Besteller unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche ein Recht auf Nachbesserung. Zur Durchführung der Nachbesserung ist dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nachbesserungsansprüche entfallen endgültig, falls ohne Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an den beanstandeten Gegenständen vorgenommen werden.
  3. Eine Gewährleistungsfrist besteht nicht:
    1. für Arbeiten der Monteure oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers soweit diese Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Ausführung von Bau- und Montagearbeiten dem zwischen dem Auftragnehmer und Besteller geschlossenen Vertrag zusammenhängen oder soweit diese Arbeiten vom Besteller selbst veranlasst sind.
    2. für Schäden, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung und/oder ungeeignete Pflegemittel entstehen.
    3. für Schäden, die auf eine unzureichende Montagefrist zurückzuführen sind, sowie für Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller hinsichtlich der Ausführung bestimmte Werkstoffe geliefert oder vorgeschrieben hat oder die auf der Beschaffenheit der Vorleistungen anderer vom Besteller eingesetzter Unternehmen beruhen. Für den Auftragnehmer besteht keine Hinweispflicht, auch wenn er fachlich zu einem solchen Hinweis in der Lage wäre.
    4. eine Verpflichtung zur Mängelbeseitigung besteht nicht, wenn diese unmöglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert und aus diesem Grunde vom Auftragnehmer abgelehnt wird. In diesen Fällen hat der Auftraggeber ausnahmsweise das Recht, eine Minderung der Vergütung zu verlangen.
    5. Über die vorstehenden Bedingungen hinausgehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind in jedem Fall ausgeschlossen.

XII.    Firmenzeichen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, an den von ihm gelieferten Gegenständen sein Firmenzeichen oder eine anderes Kennzeichen anzubringen.

XIII.    Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Auftragnehmers örtlich zuständig ist, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendungen der Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist in jedem Fall ausgeschlossen